Satzung

Satzung des VfL Engelskirchen 1883/1913 e.V.

A. Allgemeines
§€ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein fü€hrt den Namen Verein fü€r Leibes€übungen 1883/1913 e.V. (VfL Engelskirchen 1883/1913 e.V.)

2. Sitz des Vereins ist Engelskirchen.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Gummersbach (VR 672) eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§€ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibes€bungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit fü€r alle Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;

c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:

a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b) die Durchfü€hrung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms f€ür alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch €bergreifenden Sportund Vereinsveranstaltungen;

e) die Durchf€hrung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und-Maßnahmen;

f) die Beteiligung an Turnieren und Vorfü€hrungen, sportlichen Wettkämpfen;

g) die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Beschaffung von Sportgeräten.

3. Der VfL Engelskirchen ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§€ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnü€tzige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbeg€ünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dü€rfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü€tungen begü€nstigt werden.

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§€ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.;
b) Kreissportbund Oberberg e.V.;
c) Gemeindesportverband Engelskirchen.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, ü€berträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

B. Vereinsmitgliedschaft

§€ 5 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins können nur natü€rliche oder juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden.

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne R۟cksicht auf das Lebensalter.

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

5. Auf Vorschlag des engeren Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Hierfü€r ist eine Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim engeren Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Grü€nde. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§€ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag an den engeren Vorstand zu richten.

2. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält auf Wunsch eine Aufnahmebestätigung.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begr۟ndet werden.

§€ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein (Kü€ndigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2. Der Austritt aus dem Verein (K€ündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen€ber dem engeren Vorstand. Der Austritt kann nur zum 31.01. oder zum 31.07. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer K€ündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des engeren Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beitrgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdr€cklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des engeren Vorstands €über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprü€che aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhltnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberü€hrt. Vereinseigentum ist zurü€ckzugeben.

§€ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Ausschluss entscheidet der engere Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begrü€ndung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Ber€ücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

4. Der engere Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6. Der Beschluss des engeren Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Gr۟nden mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den engeren Vorstand zu richten. Sie ist zu begrü€nden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat. Gegen die Entscheidung des Ältestenrats können der engere Vorstand und das betroffene Mitglied die endg€ültige Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberü€hrt.

§€ 9 Abteilungen

1. Fü€r die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des engeren Vorstands gegrü€ndet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Über Versammlungstermine ist der engere Vorstand rechtzeitig zu informieren.

3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahldauer richtet sich nach der Regelung in der Vereinssatzung. Der Abteilungsleiter ist gegenü€ber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und ggfs. eine Aufnahmegebü€hr zu erheben und zu verwenden. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenfü€hrung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins, unbeschadet der Rechte der Kassenpr€fer
geprü€ft werden.

5. Die Abteilungen können ausschließlich durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Rahmen der von der Hauptkasse zugewiesenen Beträge eingehen. Die Verwendung der einer Abteilung zufließenden Mittel obliegt ebenfalls dem Abteilungsleiter; €über die Verwendung dieser Mittel kann der Abteilungsleiter Befugnisse delegieren.

6. Die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderumlagen, die fü€r die Mitglieder der Abteilungen verbindlich sind, bed€ürfen vor in Kraft Treten der Zustimmung des engeren Vorstands.

7. Die nach Zustimmung des engeren Vorstands in Kraft getretenen Sonderbeiträge und Sonderumlagen sind automatisch Bestandteil der jeweils g€lütigen VfL-Satzung. Die Abteilungen haben kein eigenes Satzungsrecht.

8. Werbe- und Spendenaktionen der Abteilungen bedü€rfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des engeren Vorstands.

9. Der Grundsatz größtmöglicher Selbstständigkeit der einzelnen Abteilungen darf nicht verletzt werden; Beurteilungskriterium ist die VfL-Satzung. Der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter hat zu allen Abteilungsversammlungen Teilnahme- und Stimmrecht.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§€ 10 Beitragsleistungen und -pflichten

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und ggfs. eine Aufnahmegebü€hr sowie ein Abteilungsbeitrag zu leisten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Der engere Vorstand kann in begrü€ndeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

D. Die Organe des Vereins

§€ 11 Die Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) engerer Vorstand,
c) erweiterter Vorstand,
d) Ältestenrat,
e) der Vorstand nach § 26 BGB.

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§€ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt, und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Die Einberufung erfolgt durch den engeren Vorstand durch Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt der Gemeinde Engelskirchen, dem „Rundblick“. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der engere Vorstand festlegt, ist der Einladung beizuf€ügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder zu stellen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des engeren Vorstands geleitet.

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darü€ber die Mitgliederversammlung.

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim engeren Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben.

8. Fü€r die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§€ 13 Zustndigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Jahresberichte des engeren Vorstands und der Abteilungsleiter;
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
3. Entlastung des engeren Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des engeren Vorstands, Bestätigung der Berufung des Ältestenrats, Bestätigung der Wahlen aus den Abteilungsversammlungen;
5. Wahl der Kassenprü€fer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung €über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden;
8. Beschlussfassung bzgl. Vereinsausschlü€ssen;
9. Beschlussfassung €über eingereichte Anträge.

§€ 14 Engerer und erweiterter Vorstand

1. Engerer Vorstand:

a) 1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
3. Vorsitzender,

b) 1. Kassenwart,
2. Kassenwart,

c) Geschftsfü€hrer,
d) Schriftf۟hrer,
e) Jugendleiter,
f) Vorsitzender des Ältestenrats,
g) Ehrenvorsitzende(r).

2. Erweiterter Vorstand:
a) Engerer Vorstand,
b) Abteilungsleiter.

3. Der engere Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der engere Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer engerer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben.

4. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstands vorzeitig aus, so kann der engere Vorstand fü€r die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

5. Sitzungen des erweiterten Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

§€ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands nach §€ 14

1. Der Vorstand nach § 14 ist fü€r alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins €übertragen sind.

2. Der engere Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausf۟hrung von Beschl۟ssen der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung €ber die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.

3. Dem engeren Vorstand obliegt die Verf۟gung ۟ber die Geldmittel des Vereins.

§€ 16 Vorstand gem. €§ 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.

§€ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1. Der engere und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschl€üsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Alle Beschl۟sse des engeren und des erweiterten Vorstands sind schriftlich zu protokollieren.

§€ 18 Ältestenrat

Der engere Vorstand beruft einen aus vier Personen bestehenden Ältestenrat. Die Mitgliederversammlung hat die Berufung zu bestätigen. Der Ältestenrat kann vom engeren Vorstand bei allen wichtigen Angelegenheiten zu Rat gezogen werden. Er entscheidet €ber Beschwerden von Mitgliedern gegen einen Ausschlussbeschluss des engeren Vorstands. Außerdem ist der Ältestenrat zuständig fü€r die Regelung und Schlichtung personeller Angelegenheiten. Er hat den Charakter eines Schlichtungsorgans.

E. Vereinsjugend

§€ 19 Die Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins (Vereinsmitglieder unter 18 Jahren) f€ührt und verwaltet sich selbständig und entscheidet €über die ihr durch den Verein zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Ber€ücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.

2. Das nähere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen werden kann und durch den engeren Vorstand zu genehmigen ist. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

3. Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des erweiterten Vorstands.

F. Sonstige Bestimmungen

§€ 20 Satzungsnderungen

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gü€ltigen Stimmen.

2. Anträge auf Satzungsänderungen mü€ssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim engeren Vorstand eingereicht werden.

§€ 21 Vereinsordnungen

1. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§€ 22 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenpr€üfer auf die Dauer eines Jahres, die nicht dem erweiterten Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dü€rfen.

2. Die Kassenprü€fer pür€fen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten
dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung darü€ber einen Bericht.

3. Eine einmalige Wiederwahl ist zulssig.

G. Ehrungen

Der engere Vorstand ist berechtigt, folgende Ehrungen vorzunehmen:

a) 25jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
– Silbernadel –

b) 40jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
– Goldnadel –

c) 50jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
– Ehrenurkunde und Präsent –

d) bei besonderen Verdiensten um den Verein
– Ehrengabe nach Wahl –

H. Schlussbestimmungen

€§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fü€nfteln der abgegebenen g€ültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich fü€r sportliche, gemeinnü€tzige Zwecke zu verwenden hat.

DER VORSTAND