Satzung des VfL Engelskirchen 1883/1913 e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Verein für Leibesübungen 1883/1913 e.V. (VfL Engelskirchen 1883/1913 e.V.)
2. Sitz des Vereins ist Engelskirchen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Gummersbach (VR 672) eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesbungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für alle Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch bergreifenden Sportund Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchfhrung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und-Maßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
g) die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Beschaffung von Sportgeräten.
3. Der VfL Engelskirchen ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.;
b) Kreissportbund Oberberg e.V.;
c) Gemeindesportverband Engelskirchen.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des engeren Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Hierfür ist eine Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind auf Antrag von der Beitragspflicht befreit.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim engeren Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag an den engeren Vorstand zu richten.
2. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält auf Wunsch eine Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenber dem engeren Vorstand. Der Austritt kann nur zum 31.01. oder zum 31.07. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des engeren Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beitrgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrcklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des engeren Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhltnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der engere Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der engere Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des engeren Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den engeren Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat. Gegen die Entscheidung des Ältestenrats können der engere Vorstand und das betroffene Mitglied die endgültige Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des engeren Vorstands gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Über Versammlungstermine ist der engere Vorstand rechtzeitig zu informieren.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahldauer richtet sich nach der Regelung in der Vereinssatzung. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und ggfs. eine Aufnahmegebühr zu erheben und zu verwenden. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins, unbeschadet der Rechte der Kassenprfer
geprüft werden.
5. Die Abteilungen können ausschließlich durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Rahmen der von der Hauptkasse zugewiesenen Beträge eingehen. Die Verwendung der einer Abteilung zufließenden Mittel obliegt ebenfalls dem Abteilungsleiter; über die Verwendung dieser Mittel kann der Abteilungsleiter Befugnisse delegieren.
6. Die Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderumlagen, die für die Mitglieder der Abteilungen verbindlich sind, bedürfen vor in Kraft Treten der Zustimmung des engeren Vorstands.
7. Die nach Zustimmung des engeren Vorstands in Kraft getretenen Sonderbeiträge und Sonderumlagen sind automatisch Bestandteil der jeweils glütigen VfL-Satzung. Die Abteilungen haben kein eigenes Satzungsrecht.
8. Werbe- und Spendenaktionen der Abteilungen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des engeren Vorstands.
9. Der Grundsatz größtmöglicher Selbstständigkeit der einzelnen Abteilungen darf nicht verletzt werden; Beurteilungskriterium ist die VfL-Satzung. Der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter hat zu allen Abteilungsversammlungen Teilnahme- und Stimmrecht.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und ggfs. eine Aufnahmegebühr sowie ein Abteilungsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Der engere Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) engerer Vorstand,
c) erweiterter Vorstand,
d) Ältestenrat,
e) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt, und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Die Einberufung erfolgt durch den engeren Vorstand durch Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt der Gemeinde Engelskirchen, dem „Rundblick“. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der engere Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des engeren Vorstands geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim engeren Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben.
8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 13 Zustndigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des engeren Vorstands und der Abteilungsleiter;
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
3. Entlastung des engeren Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des engeren Vorstands, Bestätigung der Berufung des Ältestenrats, Bestätigung der Wahlen aus den Abteilungsversammlungen;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden;
8. Beschlussfassung bzgl. Vereinsausschlüssen;
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 14 Engerer und erweiterter Vorstand
1. Engerer Vorstand:
a) 1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
3. Vorsitzender,
b) 1. Kassenwart,
2. Kassenwart,
c) Geschftsführer,
d) Schriftführer,
e) Jugendleiter,
f) Vorsitzender des Ältestenrats,
g) Ehrenvorsitzende(r).
2. Erweiterter Vorstand:
a) Engerer Vorstand,
b) Abteilungsleiter.
3. Der engere Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der engere Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer engerer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstands vorzeitig aus, so kann der engere Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Sitzungen des erweiterten Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands nach § 14
1. Der Vorstand nach § 14 ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
2. Der engere Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung ber die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f) Ausschluss von Mitgliedern.
3. Dem engeren Vorstand obliegt die Verfügung über die Geldmittel des Vereins.
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Der engere und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Alle Beschlüsse des engeren und des erweiterten Vorstands sind schriftlich zu protokollieren.
§ 18 Ältestenrat
Der engere Vorstand beruft einen aus vier Personen bestehenden Ältestenrat. Die Mitgliederversammlung hat die Berufung zu bestätigen. Der Ältestenrat kann vom engeren Vorstand bei allen wichtigen Angelegenheiten zu Rat gezogen werden. Er entscheidet ber Beschwerden von Mitgliedern gegen einen Ausschlussbeschluss des engeren Vorstands. Außerdem ist der Ältestenrat zuständig für die Regelung und Schlichtung personeller Angelegenheiten. Er hat den Charakter eines Schlichtungsorgans.
E. Vereinsjugend
§ 19 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins (Vereinsmitglieder unter 18 Jahren) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Verein zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
2. Das nähere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen werden kann und durch den engeren Vorstand zu genehmigen ist. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des erweiterten Vorstands.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Satzungsnderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim engeren Vorstand eingereicht werden.
§ 21 Vereinsordnungen
1. Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 22 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres, die nicht dem erweiterten Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer pürfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten
dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3. Eine einmalige Wiederwahl ist zulssig.
G. Ehrungen
Der engere Vorstand ist berechtigt, folgende Ehrungen vorzunehmen:
a) 25jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
– Silbernadel –
b) 40jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
– Goldnadel –
c) 50jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit
– Ehrenurkunde und Präsent –
d) bei besonderen Verdiensten um den Verein
– Ehrengabe nach Wahl –
H. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
DER VORSTAND